|
Unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen"
wurde das Haustürwiderrufsgesetz ebenso wie das Fernabsatzgesetz (alt) mit
Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.
Bitte haben Sie
Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung für die inhaltliche Richtigkeit
der Textwiedergabe keine Haftung übernommen werden kann. Nachstehend finden Sie die neuen Regelungen
zum Fernabsatz. Es geht um Verträge, die nicht im Geschäft und ohne Kontakt zum
Verkäufer z. B. im Versandhandel (Internet, Katalog, Telefonverkauf)
abgeschlossen wurden. Die Regeln müssen zusammen mit dem
Widerrufsrecht und
Rückgaberecht und
§ 312f BGB gelesen werden.
NEUE Regelungen:
§ 312 b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden,
es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
6. über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
oben
§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags,
für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des
Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der
Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu
Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den
Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
oben
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach
§ 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom
Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
oben
§
312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und
zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der
Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich
mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen
Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu
verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form
zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3
gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden
keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind,
etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht
dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
geregelten Pflichten.
oben
§
312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
oben |