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§ 355 Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch
Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden
ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell
beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,
so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren
beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
§ 356 Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355
kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss
auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes
Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine
deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den
Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte und
3. dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann
innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und
nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der
Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für
die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift
entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im
Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr
der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein
Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis
der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn
bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine
Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn,
dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt
worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(1) Hat der Verbraucher seine auf
den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf
den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware
oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen
Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen,
gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des
verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder
teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. |